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preiswerte Krankenversicherung im Rentenalter

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Eine preiswerte Krankenversicherung ist besonders im Rentenalter sehr wichtig.
Denn mit Beginn der Altersrente vermindert sich meist auch das Einkommen.
Hinzu kommt, das mit zunehmendem Alter viel häufiger Krankheiten auftreten.
Noch oft besteht der Irrglaube, dass die gesetzliche Krankenkasse im Rentenalter günstige Beiträge garantiert. Das aber ist ein Trugschluss, denn diese Zeiten sind schon lange vorbei. Denn bereits seit 1983 müssen Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse ebenfalls Beiträge zahlen – und seit dem Jahr 1997 gilt sogar teilweise auch der allgemeine Beitragssatz.
Mit der Rente entfällt übrigens auch die Familienversicherung. Der Ehepartner und die Kinder müssen dann also einen eigenen Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse bezahlen – auch dann, wenn sie keine oder nur geringfügige Einkünfte haben.
Die Situation für pflichtversicherte Rentner in der KVdR:
Als Pflichtmitglied in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zählen Sie, wenn Sie innerhalb der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens zu mindestens 90% in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren – und zwar unabhängig davon, ob Sie dort freiwillig- oder pflichtversichert waren oder kostenlos über die Familienversicherung für Ehepartner.
Für Pflichtmitglieder in der KVdR gilt immer folgendes:
Für den Krankenkassenbeitrag, der Ihnen für die Einnahmen aus der gesetzlichen Rente berechnet wird, übernimmt Ihre gesetzliche Rentenversicherung generell die Hälfte (nicht jedoch den 0,9%-igen Eigenanteil zur Krankenversicherung).
Die Pflegeversicherung ist weiterhin in voller Höhe zu zahlen.
Auf rentenähnliche Einnahmen wie z.B. Betriebsrenten, Versorgungsbezüge, Pensionen sowie auf Hinzuverdienste wird Ihnen der volle Beitragssatz berechnet!
Auf alle anderen Einkünfte (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen) müssen Sie keine zusätzlichen Beiträge entrichten.
Die Situation für freiwillig versicherte Rentner in der GKV:
Als „freiwillig versicherter Rentner” gelten Sie dann, wenn Sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu weniger als 90% in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren. Das Gesetz bestimmt, dass sich die Beitragsbemessung bei allen freiwillig versicherten Mitgliedern (und dazu gehören auch die Rentner) nach der gesamten Leistungsfähigkeit eines Mitgliedes zu richten haben.
In diesem Fall wird Ihnen von der gesetzlichen Krankenkasse auf sämtliche private Einnnahmen der volle Beitragssatz berechnet, also auch für Einkünfte aus Sparverträgen, Lebens- oder Rentenversicherungen, Miet- und Zinseinnahmen, Dividenden aus Wertpapieren, aus Fonds oder Beteiligungen, etc.
Besonders für Selbständige besteht genau hier die Krux. Denn sie haben fast immer nur geringe Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie zu Recht in diese „Konkursmasse” nicht mehr einzahlen. Selbständige sorgen vielmehr privat vor – und müssen somit auf nahezu alle späteren Einkünfte den vollen Beitragssatz zahlen.
Wie für pflichtversicherte Rentner gilt auch hier, dass der Krankenkassenbeitrag, der auf die Einkünfte der gesetzlichen Altersrente anfällt, zur Hälfte von der staatlichen Rentenversicherung erstattet wird (mit Ausnahme des 0,9%-igen Eigenanteils zur Krankenversicherung). Auch hier ist der Beitrag zur Pflegeversicherung weiterhin komplett zu bezahlen.
So verwundert es nicht, dass viele freiwillig versicherte Rentner monatlich 500 Euro und mehr an Beiträgen abführen müssen. Zusätzlich noch die Pflegeversicherung und den Eigenanteil von 0,9%. Diese Belastung erhöht sich im Durchschnitt sogar um 5,5% pro Jahr.
Die Situation in der privaten Krankenversicherung:
Vor vielen Jahren waren manche private Krankenversicherer in die Kritik geraten, weil die Beiträge für Rentner teilweise sehr hoch waren. Seitdem ist viel Zeit vergangen.
Das Problem wurde erkannt und führte zu deutlichen Verbesserungen.
Altersrückstellungen:
Um überproportional hohe Beiträge im Alter zu verhindern, bilden die Privatversicherer seit vielen Jahren freiwillige Altersrückstellungen. Damit reduziert sicnfgh der Beitrag im späteren Rentenalter mit jedem Jahr der Mitgliedschaft.
Basis-Tarife für Rentner:
Ab dem 55. Lebensjahr hat jeder Rentner das Recht, in den Basis-Tarif seiner privaten Krankenversicherung zu wechseln. Der Basis-Tarif beinhaltet zwar nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, kostet dafür aber auch maximal so viel. Die bis dahin gebildeten Altersrückstellungen, welche jedes PKV-Unternehmen ansammelt, sorgen zusätzlich für eine Kostensenkung, so dass die monatliche Prämie sogar weit unter dem Maximalbeitrag der gesetzlichen Kasse liegen kann.
Gesetzlicher Zuschlag:
Mit der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2000 wurde die garantierte Altersentlastung zum Gesetz. Seitdem schreibt der Gesetzgeber einen 10%-igen Zuschlag auf den Beitrag zur privaten Krankenversicherung vor. Dieser muss bestmöglich verzinst sein und darf von der Versicherung nur dazu verwendet werden, die Beiträge im Rentenalter zu reduzieren. Auf die private Pflegeversicherung oder auf eventuell eingeschlossene Tagegelder wird jedoch kein Zuschlag erhoben.
Übrigens:
Wer als Rentner einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA/LVA) hat, bekommt auch einen Zuschuss zu den Beiträgen seiner privaten Krankenversicherung.
Dieser beträgt 50 Prozent des Beitragssatzes aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), maximal aber die Hälfte des PKV-Beitrages. Neben den Zuschüssen für Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten werden auch Unterstützungen zu Witwen- und Waisenrenten gezahlt.


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